Wird eine Dienstleistung an einen unternehmerischen Leistungsempfänger (B2B) erbracht, ist nicht mehr der Sitz des leistenden Unternehmens maßgeblich, sondern der Sitz des Leistungsempfängers (§ 3 a Abs. 2 UStG, siehe Punkt 3.1.)
→ bei B2B war immer Empfängerland entscheidenf für Mwst - *für B2B ändert sich 2015 nichts*
also gilt weiterhin: Der in Deutschland ansässige Unternehmer, der eine Leistung an einen Unternehmer im EU-Ausland erbringt, ist nicht Schuldner der Umsatzsteuer (sog. Reverse-Charge-Verfahren) und darf deshalb in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen.
→ kein Ust in Rechnung im *EU* Ausland
an einen Unternehmer in einem Drittland erbringt, muss prüfen, ob der Umsatz in diesem Land steuerbar ist und wer der Schuldner der Umsatzsteuer ist. Die Rechnungsstellung richtet sich formal aufgrund der Steuerbarkeit im Drittland nach den betreffenden Drittlandsregelungen. Aus deutscher Sicht bestehen insoweit keine verpflichtenden Sonderangaben. Es empfiehlt sich in diesen Fällen jedoch ein Hinweis, dass es sich um einen nicht im Inland steuerbaren Umsatz handelt, zum Beispiel “nicht im Inland steuerbare Leistung”. Er hat in der Rechnung die ausländische Umsatzsteuer ausweisen, wenn der Umsatz nach den dortigen Vorschriften steuerbar ist und er auch der Schuldner der Umsatzsteuer ist. Findet nach den dortigen Vorschriften eine Verlagerung der Steuerschuld statt, erfolgt das Ausstellen der Rechnung wie bei den Dienstleistungen innerhalb der EU.
→ prüfen, wer der Schuldner der Umsatzsteuer ist - bei Schweiz = Bezugsstuer = Empfänger
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/telecom/index_de.htm#weitereinfo
Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige Dienstleistungsempfänger außerhalb der EU Keine Mehrwertsteuer in der EU.
Beispiel Ein ungarisches Unternehmen verkauft ein Antivirus-Programm, das über seine Webseite heruntergeladen werden kann, an Unternehmen und Privatpersonen in Australien. Keine Mehrwertsteuer. Erfolgt die tatsächliche Nutzung oder Auswertung der Dienstleistung jedoch in einem EU-Land, kann dieses Land beschließen, Mehrwertsteuer zu erheben (Wahlmöglichkeit für Mitgliedstaaten).
→ B2B ausserhalb EU keine Mwst, ausser Empfängerland will welche haben
https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=55183 Wie bis anhin von der Steuerpflicht befreit sind ausländische Unternehmen, wenn sie ausschliesslich Dienstleistungen erbringen, die der Bezugsteuer unterliegen, auch wenn sie damit im Inland mehr als 100 000 Franken Umsatz pro Jahr erzielen.
Bezugsteuer: Die Bezugsteuer ist eine von drei Erhebungsarten der Mehrwertsteuer. Sie wird vom Bund auf dem Bezug von Leistungen erhoben, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht wurden. Die Bezugsteuer wird beim Empfänger der Leistung erhoben.
→ Bezugssteuer gilt in der SChweiz, da Leistung aus dem Ausland → wird beim Empfänger erhoben
https://www.jtl-stollen.de/Bestellungen-aus-dem-Ausland Bei der Lieferung an B2B (also gewerblichen Kunden) kann die Rechnung auch ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden, solange der Empfänger eine gültige Umsatzsteuer ID hat (UID). Dann muss per Reverse Charge Verfahren der Empfänger die Umsatzsteuer in seinem Land selbst abführen.
for B2C: http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Mini_One_Stop_Shop/FAQ/faq_M1SS_node.html
weitere Infos
* http://rechtsanwalt-schwenke.de/e-commerce-faq-umsatzsteuer-elektronische-leistungen-2015#005